BGH: Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Zigarettengeruchs im Treppenhaus
BGB §§ 241 II, 569 II Nr.1
1. Raucht der Mieter 15 Zigaretten pro Tag in der Wohnung stellt dies keine Vertragverletzung dar.
2. Der Mieter muss aber einfache und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Mitmieter ergreifen.
3. Eine durch Verletzung einer solchen Rücksichtnahmepflicht verursachte Geruchsbelästigung der Mitbewohner kann eine Störung des Hausfriedens darstellen, insbesondere wenn die Intensität der Beeinträchtigung ein unerträgliches und/oder gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht.
4. Rauchen kann in der Wohnung nur individualvertraglich verboten werden.
BGH, Urteil vom 18.02.2015, AZ.: VIII ZR 186/14 (LG Düsseldorf)
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