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Rauchwarnmelderpflicht bei Bestandsimmobilien

12.02.2016

Information zur Verpflichtung aller Eigentümer zum Einbau von Rauchwarnmeldern in ihren Wohnungen

Nach der „Landesbauordnung Nordrhein Westfalen" sind bis spätestens 31.12.2016 in den Wohnungen Schlafräume, Kinderzimmer sowie Flure die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens mit einem Rauchwarnmelder zu versehen. Diese müssen so eingebaut und angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet werden kann.

Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern(Nutzern) der Wohnung.

Hinweis zum Versicherungsschutz

Sind in einer Wohnung keine Rauchmelder installiert, kann dies im Brandfall ernsthafte Folgen haben. Kann nachgewiesen werden, dass der entstandene Schaden größer ausgefallen ist als mit installierten Geräten, kann dies zu Kürzungen bei den Schadensersatzleistungen der Wohngebäudeversicherung kommen

Hausverwaltung & Immobilien Löttgen-Hoemann GmbH
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