Ein Wohnraummietvertag ist keine Garantie für einen Parkplatz
16.05.2012
Ein Mieter der eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus anmietet, hat keinen generellen Anspruch auf eine Parkfläche. Der Vermieter kann nach eigenem Belieben entscheiden wem er seinen Stellplatz oder seine Garage vermietet, denn ein Wohnraummietvertrag begründet keine Nebenpflicht des Vermieters, seinem Mieter auch einen Parkplatz zur Verfügung zu stellen. Der BGH entschied, dass es allein die Aufgabe des Mieters ist, sich um einen Stellplatz zu bemühen.