Das Vogelhäuschen auf dem Balkon: Drei Regeln die jeder Mieter beachten sollte
Vogelhäuschen dürfen nicht ohne Zustimmung des Vermieters an Fassaden verankert werden.
Ohne Zustimmung des Vermieters dürfen Vogelhäuschen nicht an der Fassade verankert werden. Sollte dort aber bereits eine Verankerung für eine Wäscheleine vorhanden sein, kann an diese auch eine Vogelfutterstelle montiert werden. Vorausgesetzt, sie ist nicht zu schwer für den Haken. Unproblematisch sind aufstellbare Vogelhäuschen, die nicht befestigt werden müssen.
Nachbarn dürfen nicht beeinträchtigt werden!
Mieter müssen darauf achten, dass die Nachbarn nicht übermäßig beeinträchtigt werden. Das Vogelhäuschen muss daher so aufgestellt werden, dass es nicht über die Brüstung hinausragt. So wird hauptsächlich der eigene Balkon durch Vogelkot verschmutzt.
Tauben und Möwen füttern verboten!
Sollte es durch die angelockten Vögel dennoch zu einer unverhältnismäßigen Verschmutzung kommen, kann der Vermieter verlangen, dass das Vogelhäuschen wieder entfernt wird. Die Fütterung von großen Vögeln wie Tauben oder Möwen kann verboten werden. Diese Vögel sollten durch Futterstellen besser nicht angelockt werden.